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anhalten

in Polizeigewahrsam nehmen


Art des Eintrag: Verb

Erstellt am: 16.12.2017

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Kommentar am 16.12.2017

§ 1(1) Diese Verordnung findet auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (Häftlinge)
Anhalteordnung (AnhO), BGBl. II Nr. 128/1999 v. 27. 4.1999, Fassung vom 16.12.2017:https://tinyurl.com/y9d254as
"Österreich" berichtet von einer Aktennotiz, die beweise, dass Strache damals neun Stunden lang von der Polizei in " Verwahrungshaft" genommen worden sei. Strache selbst hatte zuvor beteuert, angehalten worden zu sein, um seine Identität preiszugeben.
News ORF.at, 4.9.2017:https://tinyurl.com/ybb6hr5q
Grundsätzlich ist danach zu trachten, dass betreuende Aufsichtsorgane dasselbe Geschlecht wie die Angehaltenen haben. In Zellen, in denen Häftlinge des anderen Geschlechts angehalten werden, dürfen sich Aufsichtsorgane, außer bei Gefahr im Verzug, nur in Gegenwart eines Zweiten begeben.
Anhalteordnung:https://tinyurl.com/y9d254as
Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, sich für die Administration des Vollzugs und die Evidenthaltung der in Hafträumen der Landespolizeidirektionen oder Bezirksverwaltungsbehörden angehaltenen Menschen der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen.
Sicherheitspolizeigesetz § 58b. (1), RIS:https://tinyurl.com/nlfutbj
§ 39 (2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden festzunehmen und bis zu 48 Stunden anzuhalten, [...] der auf Grund einer Übernahmeerklärung (§ 19) eingereist ist.
Fremdenpolizeigesetz 2005, Jusline.at:https://www.jusline.at/gesetz/fpg/paragraf/39
nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt: (1a) Hafträume müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass darin Häftlinge menschenwürdig angehalten und gesundheitliche Gefährdungen vermieden werden können
Änderung der Anhalteordnung, BGBl. II Nr. 439/2005 v. 22.12.2005:https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/II/2005/439


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Österreichisches Deutsch bezeichnet die in Österreich gebräuchlichen sprachlichen Besonderheiten der deutschen Sprache und ihres Wortschatzes in der hochdeutschen Schriftsprache. Davon zu unterscheiden sind die in Österreich gebräuchlichen bairischen und alemannischen Dialekte.
Teile des Wortschatzes der österreichischen Standardsprache sind, bedingt durch das bairische Dialektkontinuum, auch im angrenzenden Bayern geläufig.

Einige Begriffe und zahlreiche Besonderheiten der Aussprache kommen aus den in Österreich verbreiteten Mundarten und regionalen Dialekten, viele andere wurden nicht-deutschsprachigen Kronländern der Habsburgermonarchie entlehnt. Eine große Anzahl rechts- und verwaltungstechnischer Begriffe sowie grammatikalische Besonderheiten gehen auf das österreichische Amtsdeutsch im Habsburgerreich zurück.

Außerdem umfasst ein wichtiger Teil des speziell österreichischen Wortschatzes den kulinarischen Bereich; manche dieser Ausdrücke sind durch Verträge mit der Europäischen Gemeinschaft geschützt, damit EU-Recht Österreich nicht zwingt, hier fremde deutschsprachige Begriffe anzuwenden.
Daneben gibt es in Österreich abseits der hochsprachlichen Standardvarietät noch zahlreiche regionale Dialektformen, hier im Besonderen bairische und alemannische Dialekte. Diese werden in der Umgangssprache sehr stark verwendet, finden aber keinen direkten Niederschlag in der Schriftsprache.

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